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Die Karmeliter-Kirche in Wr. Neustadt. Teil 6: Der vorgeschobene Anwalt.

 

Funkstille.

Von den Vertretern der von Steuergeldern finanzierten Organisationen „Gebäudeverwaltung NÖ“, „Stadtregierung Wr. Neustadt“ und „FHI“ kam nach der letzten E-Mail noch nicht einmal ein Widerspruch. Lösungsorientierte, konstruktive Verhaltensweisen schienen so fremd wie ein auf Gesprächsbereitschaft beruhendes vernünftiges Miteinander.

Dann stellte sich allerdings heraus, dass jemand in St. Pölten ein vor Erregung nasses Höschen bekommen haben muss. Nicht, dass dieser Jemand plötzlich soziale Kompetenzen entwickelt hätte oder als Vermieter seinen Pflichten nachgekommen und über diese Charakterentwicklung in positive Erregung verfallen wäre, nein, weit gefehlt.

Die Persönlichkeitsentwicklung dieses Jemand schien auf einem bedenklich niedrigem Niveau abgeschlossen, wie anders ist es zu erklären, dass besagter Jemand von der Gebäudeverwaltung NÖ ihrem Mieter das Mietrecht widerrechtlich verwehrte und gleichzeitig jegliche Kommunikation verweigerte, sondern stattdessen Steuergelder verwendete, um – wieder einmal – eine andere Organisation als eine Art „Sprecher“ für vorzuschieben. Einen Sprecher für ein Nichts. Wie kläglich.

Das Schreiben, welches dazu dienen sollte, einen aufgeblasenen Eindruck zu schinden, kam von der Anwaltskanzlei „Vavrovsky. Heine. Marth.“ Aufgesetzt am 8. Juni 2017 wurde der Schrieb per Einschreiben der Mietpartei Rohde am 13. Juni zugestellt.

Hier der Scan dieses Schreibens von dem Rechtsanwalt „Dr. Christian M.“:

 

Rechtsanwalt-Marth

 

 

Aufgrund einer Forschungs-Excursion im Weinviertel für einige Tage verhindert, konnte die Mietpartei Rohde sich erst am 18. Juni 2017 den Spaß erlauben, auf dieses überflüssige Schreiben mit einer Erwiderung zu reagieren.

Hier im ganzen Wortlaut:

Betr.: Mietvertrag Schlögelgasse 24, 2700 Wr. Neustadt.

Sehr geehrter Herr M.!

Vielen Dank für die Information, dass Ihre Anwaltskanzlei die Abteilung Gebäudeverwaltung NÖ rechtsfreundlich vertritt. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass Sie mit dem in dieser Abteilung angestellten Personal über eine hervorragende Geschäftsbeziehung verfügen und möchte Ihnen auch für die Zukunft eine erfolgreiche und lukrative Geschäftstätigkeit wünschen.

Ich dagegen vertrete mich selbst, wie es meiner kostengünstigen Gewohnheit entspricht, und auch, weil ich im Gegensatz zu ihrem Mandanten dazu befähigt bin.

Daher möchte ich Ihnen mitteilen, dass die mir gegenüber ausgesprochene und schriftlich zugestellte Kündigung der Räumlichkeit in der Karmeliterkirche/Wr. Neustadt zum 30. Juni 2017 bereits bekannt war. Es hätte einer erneuten Erwähnung nicht bedurft.

Als ebenso überflüssig erachte ich den Hinweis, von Ihnen als „Forderung“ ausformuliert, den Mietgegenstand bis zum 30. Juni 2017 zu räumen, da dieser Umstand den Vertragsgegenstand einschließlich der Kündigung beinhaltet. Der zeitgerechte Auszug bis zum benannten 30. Juni 2017 obliegt natürlich ausschließlich dem Ermessen des Mieters.

Mir ist natürlich vollkommen bewusst, dass Sie eine Dienstleistung im Auftrage Ihres Mandanten erbringen, welcher offenbar Sorge trägt, dass der fristgerechte Auszug meiner Mietpartei eventuell einige Schwierigkeiten bereiten könnte.

Diese Sorge begründet sich auf den Umstand, dass Ihr Mandant diese Schwierigkeiten selbst verursacht hat. Zuerst hat dieser Ihr Mandant meine Mieterschaft übersehen und verschlampt, dann die Stadt Wr. Neustadt sich geweigert, trotz einer Zusage der vormaligen Stadtregierung eine Ersatzfläche zu stellen, schließlich Ihr Klient, pardon, Mandant als Vermieter mir als Mieter nach Errichtung einer Baustelle das Mietrecht verweigert. Spätestens seit dem 19. Mai 2017 ist die Tür zum Haupteingang zur Karmeliterkirche mit einem neuen Schloss versehen und mir der freie Zutritt verwehrt.

Eine gewisse Sorge bei Ihrem Mandanten scheint demnach tatsächlich nicht unbegründet, zumal dieser mir die Möglichkeit einer Räumung beträchtlich erschwert und gleichzeitig jegliche Kommunikation verweigert, als wäre er mit gewissen autistischen Zügen behaftet.

Ihr Mandant zeigte sich bislang der oben erwähnten Widerrechtlichkeit vollkommen gleichgültig gegenüber wie auch dem dadurch angerichteten Schaden an meiner Produktionsfähigkeit.

Ich kann mir vorstellen, dass Sie über diese Tatsachen von der Gebäudeverwaltung NÖ nicht in Kenntnis gesetzt worden sind. Sie werden Ihren Mandanten sicherlich besser kennen als es mir möglich gewesen ist.

Die Übergabe des nicht verwendungsfähigen Schlüssels kann unter Ausstellung eines Revers jederzeit erfolgen, da das Türschloss seit dem 19. Mai nicht mehr in der Eingangstür existiert und folglich der Eingangsschlüssel jeglichen Sinn verloren hat.

Mit freundlichen Grüßen,

Rüdiger Rohde

 

 

 

Sonntag
18
Juni 2017
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